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Vorbemerkungen: Gert Otto
und Bremen
Im Frühjahr 2005 ist der Mainzer Religionspädagoge
Gert Otto verstorben. Er hat 40 Jahre die Diskussion über
den Religionsunterricht in Bremen als „bekenntnismäßig
nicht gebundener Unterricht in Biblischer Geschichte auf
allgemein christlicher Grundlage“ (BGU, Art. 32
Brem LV) verfolgt. Im Rahmen des Bremer Streites über
das Grundverständnis des BGU, der im Jahr 1965 vom
Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen Urteil
vom 23.10.1965) und dann am 13. Januar 1971 vom Bundesverfassungsgericht
entschieden worden ist, hat Otto 1965 im Auftrag des Bremer
Senats ein religionspädagogisches „Gutachten
über den Religionsunterricht in Bremen“ (Otto,
1966) verfasst (ein juristisches Gutachten hat der Senat
von dem Mainzer Rechtswissenschaftler Peter Schneider
eingeholt). Das Bundes-verfassungsgericht hat (formal)
den Streit beendet und die Verfassungsbeschwerde der Kirchen
auf Feststellung, dass es sich beim BGU um einen Religionsunterricht
auf allgemein protestantischer Grundlage handle, verworfen.
Zur Erinnerung: Der Staatsgerichtshof hatte festgestellt:
„Ist der BGU im Sinne des Art. 32 Abs. 1 LV `bekenntnismäßig
nicht gebunden` und ´auf allgemein christlicher
Grundlage` zu erteilen, so mag seine Gestaltung schwierig
sein, aber er ist weder als eine religiöse noch als
eine antireligiöse Unterweisung aufzufassen, und
er ist in dieser Gestaltung auch jedenfalls denkbar …,
ohne eine staatlich geformte Konfession darzustellen…“.
In seinem Gutachten beschritt Otto damals einen interessanten
Weg, der auch in den aktuellen Auseinandersetzungen um
den BGU in Bremen bedacht werden sollte. Er versuchte
nicht, wie auch in der Folgezeit bis heute immer wieder
versucht wird, eine Klärung durch Erhellung der historischen
Herkunft des BGU zu erreichen. Er zeichnet vielmehr den
BGU ein in die gegenwärtige religionspädagogische
Diskussion zum Grundverständnis schulischen Religionsunterrichtes
ein. Seine Begründung für dieses Vorgehen lautet:
„Man wird … einem Sachverhalt, der in der
Sprache einer anderen Zeit ausgedrückt ist, in seiner
Gegenwartsbedeutung nicht dadurch gerecht, dass man nur
die hinter dieser Sprache liegende Historie besichtigt.
Dies gilt gerade auch für den BGU, dessen verfassungsmäßige
Formulierung in ihrer Diktion eindeutig hinter die Entstehungszeit
der Verfassung zurück verweist. Vielmehr geht es
darum zu erkennen, dass Wandlungen der allgemeinen geistigen
und gesellschaftlich-politischen Situation – hier
speziell die theologische und pädagogische Diskussion
sowie das Verhältnis Staat-Kirche und Schule-Kirche
– auch neues Licht auf alte Formulierungen werfen
können.“ (Otto 1966, in 1972, 47). Es geht
Otto um den Versuch, die Intention der Väter der
Verfassung in die Sprache der Gegenwart zu übersetzen
und auf die gegenwärtige Denkebene zu überführen.
Otto kam zu dem Ergebnis, dass „bekenntnismäßig
nicht gebundener Unterricht“ die „angemessene
kritisch-reflektierende Berücksichtigung der konfessionellen
Prägungen der Inhalte des RU nicht aus, sondern sie
sind aus der Logik der Sache gefordert.“ Nicht gegen
solche sachgerechte Berücksichtigung geht die Intention
des Art. 32 BLV, „sondern gegen institutionell-programmatische
Konfessionalität und kirchliche Gebundenheit –
beides im Sinne der ausschließlichen Bindung an
je eine Konfession – des Unterrichts“ (aaO,
62). Es geht im BGU – so Otto 1965 - darum, der
Pluralität konfessioneller Prägungen Rechnung
zu tragen; des halb kann er im BGU auch keine neue staatliche
Konfession sehen. Otto argumentiert damals aus Überlegungen
in der bundesweiten Debatte über den Umgang mit der
Pluralität der beiden christlichen Konfessionen.
Hier entwickelte er sein Verständnis eines bi-konfessionellen
RU (welches hier als zeitgenössische Bezugsgröße
im Hintergrund steht). Wollte man den Gedanken heute aufgreifen,
wäre die Diskussion über das Grundverständnis
des BGU und seine zeit- und sachgerechte Weiterentwicklung
heute auf die weiter ausdifferenzierte religiös-plurale
Situation in Bremen zu beziehen. Dies ist auch konsequent
zu leisten, hier aber nicht der Ort.
Später hat Otto intensiv die Diskussion über
die Einrichtung einer Lehrerausbildung für den BGU
in Bremen mit verfolgt und das Vorhaben, eine religionswissenschaftlich
fundierte Religionspädagogik zu etablieren, mit großer
Zustimmung begleitet. Er ist in den dreißig Jahren
seit Eröffnung des Studiengangs Religionswissenschaft/Religionspädagogik
verschiedentlich in Bremen gewesen und hat Vorträge
in der Stadt und in Universitätsveranstaltungen gehalten.
Dies alles ist Grund genug zu Erinnern und Gedenken.
Der Name GERT OTTO ist
mit der (schulischen) Religionspädagogik der 2. Hälfte
des 20. Jahrhunderts aufs Engste verbunden:
- RU als „hermeneutische Aufgabe“
- „Kritischer Religionsunterricht“ in einem
demokratischen Schulwesen
- „bikonfessioneller“ Religionsunterricht
- „Religion“ contra „Ethik“
- „Allgemeine Religionskunde – Religionsunterricht
für alle“
das sind die wichtigsten Stichworte und Positionen, die
Gert Otto in der Religionsdidaktik nach 1950 und bis zu
seinem Tod vertreten hat.*
Rainer Lachmann hat bereits vor über 25 Jahren in
seiner Bamberger Antrittsvorlesung Ottos „religionspädagogische
Entwicklung“ thematisiert, um daran grundsätzlich
„Religionspädagogische Wandlungen als wissenschaftliches
und ethisches Legitimationsproblem“ zu untersuchen.
In diesem Zusammenhang hält er Gert Otto unsachgemäße
„Anpassung an den Zeitgeist“** vor –
ein Vorhalt, den sich in der Nachkriegs-Religionspädagogik
mit ihren vielfältigen Versuchen didaktischer Modernisierung
übrigens manch einer verschiedentlich hat gefallen
lassen müssen.
*Eine vollständige Bibliographie (bis
1997) Gert Ottos hat Ursula Baltz-Otto zusammengestellt,
abgedruckt in der Festschrift zu seinem 70. Geburtstag:
Albrecht Grözinger/Jürgen Lott (Hg.): Gelebte
Religion. Im Brennpunkt praktisch-theologischen Denkens
und Handelns. Rheinbach 1997.
**R. Lachmann: Religionspädagogische
Wandlungen als wissenschaftliches und ethisches Legitimationsproblem
exemplifiziert an Gert Ottos religionspädagogischer
Entwicklung. In: Der Ev. Erzieher 33 (1981), Heft 2, S.
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